Besitzt der Unternehmer die Fachkunde und Zuverlässigkeit, ist er dann automatisch Verkehrsleiter?

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Besitzt der Unternehmer die Fachkunde und Zuverlässigkeit, ist er dann automatisch Verkehrsleiter?

In der Transportbranche gibt es oft Missverständnisse darüber, ob ein Unternehmer, der die erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit nachweisen kann, automatisch auch die Rolle des Verkehrsleiters übernehmen darf. Diese Frage mag auf den ersten Blick trivial erscheinen, hat aber weitreichende Konsequenzen für den Betrieb eines Transportunternehmens. In diesem Blogbeitrag beleuchten wir die rechtlichen Rahmenbedingungen und erklären, warum die bloße Erfüllung der Fachkunde und Zuverlässigkeit nicht zwangsläufig zur Bestellung als Verkehrsleiter führt.

Die rechtlichen Grundlagen

Laut der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 müssen Unternehmen im gewerblichen Güterkraftverkehr und Personenverkehr einen Verkehrsleiter benennen, der für die Leitung der Verkehrsgeschäfte verantwortlich ist. Der Verkehrsleiter ist dafür zuständig, dass das Unternehmen alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt, die im Zusammenhang mit dem Betrieb von Fahrzeugen stehen.

Ein Unternehmer, der die notwendige Fachkunde besitzt, erfüllt damit eine wichtige Voraussetzung für die Rolle des Verkehrsleiters. Die Fachkunde umfasst das Wissen über rechtliche, technische, kaufmännische und finanzielle Aspekte des Güterkraft- oder Personenverkehrs. Ebenso ist die persönliche Zuverlässigkeit eine weitere Voraussetzung, die sicherstellt, dass der Unternehmer seine Aufgaben im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben ausführt.

Fachkunde und Zuverlässigkeit allein reichen nicht aus

Doch die Erfüllung dieser Voraussetzungen allein reicht nicht aus, um automatisch als Verkehrsleiter eingesetzt zu werden. Der Verkehrsleiter muss offiziell vom Unternehmen benannt und bei den zuständigen Behörden gemeldet werden. Diese Benennung ist ein formaler Akt, der mit einer spezifischen Erklärung verbunden ist. Der benannte Verkehrsleiter muss aktiv die Verantwortung für die Verkehrsgeschäfte übernehmen und diese Aufgabe in der Praxis ausüben.

Ein weiteres Kriterium ist die tatsächliche Verfügbarkeit des Verkehrsleiters. Der Verkehrsleiter muss regelmäßig und unmittelbar in die Führung des Unternehmens eingebunden sein, was bedeutet, dass er in der Lage sein muss, seine Aufgaben kontinuierlich zu erfüllen. Es reicht also nicht aus, lediglich die theoretischen Voraussetzungen zu besitzen – der Verkehrsleiter muss seine Funktion auch tatsächlich ausüben.

Die Rolle des externen Verkehrsleiters

Falls der Unternehmer selbst die Rolle des Verkehrsleiters nicht übernehmen kann oder möchte, besteht die Möglichkeit, einen externen Verkehrsleiter zu bestellen. Dies ist besonders in Fällen sinnvoll, in denen der Unternehmer zwar die Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt, aber nicht die Zeit oder die Ressourcen hat, sich intensiv mit den operativen Details des Verkehrsmanagements zu befassen.

Ein externer Verkehrsleiter bringt nicht nur spezialisierte Fachkenntnisse mit, sondern kann auch flexibel auf die Bedürfnisse des Unternehmens eingehen. Er entlastet den Unternehmer, indem er die Verantwortung für die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften übernimmt und sicherstellt, dass alle Verkehrsgeschäfte ordnungsgemäß abgewickelt werden.

Fazit

Zusammengefasst: Ein Unternehmer, der die erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt, ist nicht automatisch Verkehrsleiter. Diese Rolle erfordert eine offizielle Benennung und die tatsächliche Übernahme der Verantwortung für die Verkehrsgeschäfte. Unternehmer, die diese Aufgaben nicht selbst wahrnehmen können oder wollen, haben die Möglichkeit, einen externen Verkehrsleiter zu beauftragen, um den reibungslosen und gesetzeskonformen Betrieb ihres Unternehmens sicherzustellen. Die klare Trennung der Rollen und Verantwortlichkeiten ist entscheidend für den langfristigen Erfolg im Transportwesen.

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