Besteht immer die Pflicht, einen Verkehrsleiter im Unternehmen zu haben?

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Besteht immer die Pflicht, einen Verkehrsleiter im Unternehmen zu haben?

Die Verpflichtung, einen Verkehrsleiter im Unternehmen zu haben, ist für viele Unternehmen im gewerblichen Güterkraft- und Personenverkehr ein wesentlicher Bestandteil ihrer Betriebslizenz. Doch gibt es auch Ausnahmen von dieser Regelung? In diesem Beitrag werfen wir einen Blick auf die gesetzlichen Vorgaben und klären, ob und in welchen Fällen Unternehmen von der Pflicht, einen Verkehrsleiter zu benennen, befreit sind.

Die allgemeine Pflicht zur Bestellung eines Verkehrsleiters

Seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 ist jedes Unternehmen, das im gewerblichen Güterkraft- oder Personenverkehr tätig ist, dazu verpflichtet, einen Verkehrsleiter zu benennen. Dieser muss für die Leitung der Verkehrsgeschäfte verantwortlich sein und sicherstellen, dass alle gesetzlichen Anforderungen im Zusammenhang mit dem Transport von Gütern oder Personen eingehalten werden. Diese Vorschrift gilt sowohl für den nationalen als auch für den internationalen Verkehr.

Gibt es Ausnahmen?

Grundsätzlich besteht die Pflicht zur Benennung eines Verkehrsleiters für alle Unternehmen, die unter das Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) oder das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) fallen. Es gibt jedoch bestimmte Betriebsarten, die von dieser Pflicht ausgenommen sind. Diese Ausnahmen beziehen sich in der Regel auf Unternehmen, die nicht dem Anwendungsbereich dieser Gesetze unterliegen.

Beispielsweise sind Unternehmen, die ausschließlich innerbetriebliche Transporte durchführen, die nicht im öffentlichen Straßenverkehr stattfinden, von der Pflicht zur Bestellung eines Verkehrsleiters ausgenommen. Ebenso gibt es spezifische Ausnahmen für Unternehmen, die nur bestimmte Arten von Beförderungen durchführen, wie etwa gelegentliche Beförderungen oder Transporte im Rahmen von gemeinnützigen Aktivitäten.

Sonderfälle und spezifische Regelungen

Selbst wenn ein Unternehmen grundsätzlich zur Bestellung eines Verkehrsleiters verpflichtet ist, können in bestimmten Sonderfällen alternative Regelungen greifen. In manchen Fällen kann die Verantwortung für die Verkehrsgeschäfte auf eine andere Person übertragen werden, sofern diese die notwendigen Fachkenntnisse und die Zuverlässigkeit besitzt. Dies muss jedoch offiziell genehmigt und dokumentiert werden.

Es ist wichtig, dass Unternehmen, die glauben, unter eine Ausnahme zu fallen, sich genau über die geltenden Vorschriften informieren und gegebenenfalls eine rechtliche Beratung in Anspruch nehmen. Die Nichtbestellung eines Verkehrsleiters, obwohl dieser gesetzlich vorgeschrieben ist, kann schwerwiegende rechtliche und finanzielle Konsequenzen haben.

Fazit

Die Pflicht, einen Verkehrsleiter im Unternehmen zu haben, ist eine zentrale Anforderung für alle gewerblichen Güterkraft- und Personenverkehrsunternehmen. Während es einige Ausnahmen von dieser Pflicht gibt, betreffen diese nur sehr spezifische Betriebsarten oder Sonderfälle. Unternehmen sollten daher sorgfältig prüfen, ob sie unter die Pflicht zur Benennung eines Verkehrsleiters fallen und sicherstellen, dass sie alle gesetzlichen Anforderungen einhalten. Im Zweifelsfall kann die Bestellung eines Verkehrsleiters – ob intern oder extern – die beste Lösung sein, um rechtliche Risiken zu vermeiden und den reibungslosen Betrieb des Unternehmens sicherzustellen.

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